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Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Pflegschaftsverfahren

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2024/46RdM-LS 2024, 119 - 120 Heft 3 v. 7.6.2024

Nach § 16 Abs 1 AußStrG hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine E maßgeblichen Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen. Zur Feststellung des Sachverhalts kann gem § 31 Abs 1 AußStrG jedes dafür geeignete Beweismittel verwendet werden. Gem § 31 Abs 2 AußStrG kann zudem das Gericht auch dann Beweise aufnehmen und Erkundigungen einholen, wenn sich alle Parteien dagegen aussprechen. Der Richter ist im Verfahren außer Streitsachen in der Wahl der Beweismittel in keiner Weise beschränkt (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Der OGH hat im Obsorgeverfahren eine vom ErstG vorgenommene personenbezogene Datenabfrage beim SozVTr ebenso gebilligt (6 Ob 156/16h) wie im Kontaktrechtsverfahren die Übermittlung personenbezogener Gesundheitsdaten an den anderen Elternteil (5 Ob 139/20g; 6 Ob 137/17s).

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