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Zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf Grundlage des Art 9 Abs 2 lit h iVm Art 6 Abs 1 DSGVO

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2024/47RdM-LS 2024, 120 - 121 Heft 3 v. 7.6.2024

1. Die in Art 9 Abs 2 lit h iVm Art 9 Abs 3 DSGVO vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist auch anwendbar, wenn eine Stelle für medizinische Begutachtung Gesundheitsdaten eines ihrer Arbeitnehmer nicht als Arbeitgeber, sondern als Medizinischer Dienst verarbeitet, um die Arbeitsfähigkeit dieses Arbeitnehmers zu beurteilen. Diese Ausnahme verpflichtet den Verantwortlichen nicht zur Gewährleistung, dass kein Kollege der betroffenen Person Zugang zu ihren Gesundheitsdaten hat. Eine solche Pflicht kann dem Verantwortlichen jedoch gem einer von einem MS auf der Grundlage von Art 9 Abs 4 DSGVO erlassenen Regelung oder aufgrund der - in Art 5 Abs 1 lit f DSGVO genannten und in Art 32 Abs 1 lit a und b konkretisierten - Grundsätze der Integrität und der Vertraulichkeit obliegen.

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