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Nicht ausgeschütteter Bilanzgewinn einer Gruppenpraxis relevant für Wohlfahrtsfondsbeiträge

LeitsatzkarteiJudikaturVerena Christine BlumRdM-LS 2024/45RdM-LS 2024, 119 Heft 3 v. 7.6.2024

Aus § 109 Abs 2 ÄrzteG und Abschnitt I Abs 1 und 3a der BeitragsO Wohlfahrtsfonds Wr ÄK ergibt sich, dass der Gewinnanteil am Bilanzgewinn einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH unabhängig davon, ob er ausgeschüttet wurde oder nicht, in die Bemessungsgrundlage für die Wohlfahrtsfondsbeiträge eines Arztes einbezogen wird, der Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis ist.

Ra 2022/11/0192

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