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Rechtsmittelrecht im UbG; Begriff des "Abteilungsleiters"

LeitsatzkarteiJudikaturIngrid JezRdM-LS 2024/37RdM-LS 2024, 80 Heft 2 v. 28.3.2024

Der Rechtsträger einer Krankenanstalt ist nicht am Verfahren nach dem UbG beteiligt. Gem § 20 Abs 2 UbG hat der Abteilungsleiter die Möglichkeit, gegen den Beschluss, mit dem das Gericht eine Unterbringung für unzulässig erklärt, Rekurs zu erheben. Allerdings wird nur dem Abteilungsleiter ein Rechtsmittelrecht im Unterbringungsverfahren eingeräumt, nicht jedoch sonstigen Dritten. "Abteilungsleiter" bezeichnet den mit "der Führung der Abteilung betrauten Arzt" oder seinen "Vertreter". Wird ein RevRek von der Rechtsträgerin gefertigt, handelt es sich nicht um den Abteilungsleiter, sondern um die Rechtsträgerin der Krankenanstalt. Fehlt im Rechtsmittel jeder Hinweis auf den Abteilungsleiter als gemeinter Rechtsmittelwerber, wird dieser als "Abteilungsleiter der RevRekWerberin" bzw der "*klinik *" bezeichnet und nicht als Partei kraft eigener Funktion erkannt, ist mangels Parteistellung der RevRek der Rechtsträgerin einer Klinik daher zurückzuweisen.

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