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Voraussetzungen für das Unterschreiten der Mindestentfernung von 500 m bei der Bedarfsprüfung

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia SteinböckRdM-LS 2024/1RdM-LS 2024, 32 Heft 1 v. 7.2.2024

Die Ansicht, dass es sich bei der Entfernung des § 10 Abs 2 Z 2 iVm § 10 Abs 6 ApG nicht um einen absolut nicht unterschreitbaren Mindestabstand handle, sodass in einer derartigen Konstellation selbst "beim Fehlen von einigen Metern auf die 500m durchaus Bedarf gegeben sein" könne, findet weder im Wortlaut noch in der Regelungsabsicht des Gesetzgebers Deckung. Nach § 10 Abs 6 ApG muss sich die dringende Notwendigkeit, ausnahmsweise die Entfernung von 500 m zu unterschreiten, aus "besonderen örtlichen Verhältnissen" herleiten, sodass ein Ausnahmefall idS nicht vorliegt, wenn die gefahrlose und leichte Erreichbarkeit von bestehenden öffentlichen Apotheken innerhalb weniger Minuten von der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke gewährleistet ist.

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