Auch einer Person, die gem § 4 Abs 1 AWEG 2010 nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung berechtigt ist, kann ein Verstoß gegen § 3 Abs 1 AWEG 2010 vorgeworfen werden. Dies gilt auch für den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Verbot des Verbringens von Arzneimitteln ohne Meldung (§ 3 Abs 1 Fall 2 AWEG 2010).
Ra 2023/10/0401