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Verhütungsspiralen - Beweislast für fehlerhaftes Produkt trifft Patientin; Verantwortung für Aufklärung über allgemeines Expulsionsrisiko trifft Arzt

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2024/3RdM-LS 2024, 33 Heft 1 v. 7.2.2024

1. Nach Art 4 RL 85/374/EWG hat der Geschädigte den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen.

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