§ 24 EpiG erfasst nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert werden, nicht aber juristische Personen. Ein eigener Anspruch von juristischen Personen auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG scheidet daher aus.