Die bloße Feststellung, ein ärztliches Attest sei "nach einem telefonischen Anamnesegespräch ausgestellt worden", lässt noch keine Rückschlüsse darauf zu, dass diesem iS der Rsp des VwGH eine gewissenhafte ärztliche Untersuchung und genaue Erhebung der darin bestätigten Tatsachen zugrunde lag.
Ra 2023/07/0028