Bei den Übertretungen des § 8 Abs 4 sowie des § 3 Abs 1 und 2 COVID-19-MG iVm den auf dieser Grundlage erlassenen Betretungsregeln [hier: für Betriebsstätten der Gastgewerbe] handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG. Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung.