Das zeitliche Auslaufen einer konkreten Maßnahme auf Grundlage des COVID-19-MG oder auch deren vorzeitige Beendigung war in einer geänderten epidemiologischen Situation oder deren Bewertung und nicht im Wegfall des diesbezüglichen Unwerturteils gegründet. Dieses Ergebnis wird durch die seit 1. 7. 2023 geltende Rechtslage bestätigt (§ 1 des BG, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-MG getroffen werden).