1. Während es nach dem ASVG und dem B-KUVG weitgehend der jeweiligen Satzung überlassen ist, den Leistungsumfang bei Zahnbehandlung und Zahnersatz zu bestimmen, ergibt sich der konkrete Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz nach dem GSVG und dem BSVG bereits aus dem Gesetz. Nur die nähere Ausgestaltung wird der Satzung überlassen.