Über Veränderungen am Grab und Grabstein entscheidet nach der OGH-Rsp der Verstorbene aufgrund seines - nach dem Tod hinaus fortwirkenden - Persönlichkeitsrechts im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der guten Sitten selbst. Auch im Fall einer beabsichtigten Umbettung, Exhumierung oder dgl ist aufgrund des fortwirkenden Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen dessen ausdrücklicher oder hypothetischer Wille maßgeblich. Liegt ein erkennbarer Wille des Verstorbenen über Art und Ort der Bestattung etc nicht vor oder ist dieser aus öffentlich-rechtlichen Gründen undurchführbar, treten in das Recht und die Pflicht, über den Leichnam zu bestimmen, die nächsten Angehörigen des Verstorbenen - ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung - ein. Welche Angehörige vor anderen berechtigt sind, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, richtet sich grds nach dem "wirklich bestandenen Näheverhältnis" im Einzelfall. Durch die Beisetzung in einem Grab wird die Frage der Gestaltung des Grabes und jene des Grabsteins zu einer gemeinsamen Angelegenheit der jeweils nächsten Angehörigen der beigesetzten Personen, deren Bedeutung und Ausformung vom Standpunkt der Pietät, aber auch der gepflogenen Übereinstimmung geprägt ist. Kann diese Übereinstimmung nicht erzielt werden, ist es Sache derjenigen Person, die eine Änderung herbeiführen will, analog zu § 835 ABGB eine Entscheidung des Außerstreitrichters herbeizuführen.