Nach der stRsp des VwGH ist ein Bedarf nach einem selbständigen Ambulatorium gegeben, wenn dadurch die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Wichtigster Indikator für die Bedarfsfrage ist die durchschnittliche Wartezeit auf einen Termin innerhalb des Einzugsgebiets des Ambulatoriums. Hierzu sind mängelfreie Feststellungen hinsichtlich des Einzugsgebiets sowie des Umfangs der angebotenen medizinischen Leistungen und der Wartezeiten zu treffen.