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Verhängung von Geldbußen gegen juristische Personen

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2024/28RdM-LS 2024, 77 - 78 Heft 2 v. 28.3.2024

Eine Geldbuße nach Art 83 DSGVO darf nur im Fall eines Nachweises verhängt werden, dass der Verantwortliche, der eine juristische Person und zugleich ein Unternehmen ist, einen in Abs 4 bis 6 leg cit genannten Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.

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