Da in § 38a Abs 3 iVm § 28 Abs 2 UbG nur dem Abteilungsleiter ein Rechtsmittelrecht im Unterbringungsverfahren eingeräumt wird, nicht jedoch dem Klinikdirektor oder dem Träger des Krankenhauses, ist der RevRek eines Krankenhausträgers zurückzuweisen. Ein Abteilungsleiter als ZweitRevRekWerber ist allerdings rechtsmittellegitimiert.

