Ist Gegenstand des Behandlungsvertrags eine Behandlung aufgrund des Verdachts auf das Vorliegen einer (neuerlichen) Eileiterschwangerschaft und steht nicht fest, ob die konkrete Patientin im Zeitpunkt der Aufklärungsgespräche bereits eine gefestigte Meinung über ihren Wunsch nach einer auf natürlichem Weg zu erreichenden künftigen Schwangerschaft gebildet hat, sondern ist von ihrer ambivalenten Haltung auszugehen, ist eine prophylaktische Entnahme des verbliebenen gesunden Eileiters medizinisch nicht indiziert. Über die Möglichkeit einer rein prophylaktischen Eileiterentfernung muss diesfalls nicht aufgeklärt werden.

