Handelt es sich beim vorgeworfenen schädigenden Verhalten um eine Unterlassung, stellt sich die Frage nach dem rechtmäßigen Alternativverhalten nicht. Die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht in der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der Unterlassung und dem Schadenseintritt auf. Ein vom Schädiger gesondert zu erhebender Einwand ist diesbezüglich daher nicht zu stellen. Vielmehr liegt die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der [hier: rechtswidrigen und schuldhaften] Unterlassung und dem Schadenseintritt bei der Kl.

