Ein Geschwister zählt grundsätzlich zum Kreis der aus dem Behandlungsvertrag der Mutter mit dem bekl Arzt geschützten Dritten. Dies wohl zu Recht, weil im Verhältnis der Mutter zu ihrem (unmündigen) Kind von einer typischen für Dritten erkennbaren objektiven, typisierten Nahebeziehung ausgegangen werden kann, die trotz des gebotenen engen Verständnisses die Einbeziehung in den Schutzbereich des fremden Behandlungsvertrags rechtfertigen kann.

