Durch die Verwendung des Begriffs "Handchirurgie" auf dem Ordinationsschild und der Homepage eines Arztes liegt ein ausreichender Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit gem § 53 Abs 1 ÄrzteG vor. Der Begriff "Handchirurgie" ist geeignet, bei medizinischen Laien den Eindruck zu erwecken, ein Arzt verfüge über eine Spezialausbildung auf diesem Gebiet iS der "Spezialisierung in Handchirurgie" gem § 4 Z 3 iVm Anlage 3 der V über Spezialisierungen der ÖÄK. Es entsteht dadurch der Anschein der medizinischen Exklusivität. Liegt eine solche Spezialisierung in Wahrheit nicht vor, ist der Arzt gem § 43 Abs 4 Z 2 und 3 ÄrzteG zur Verwendung dieses Zusatzes nicht berechtigt und verstößt gegen § 53 Abs 1 ÄrzteG iVm § 2 Abs 3 Z 2 WerbeV der ÖÄK (Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität).

