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Begriff der "Krankenanstalt"

LeitsatzkarteiJudikaturIngrid JezRdM-LS 2024/20RdM-LS 2024, 39 Heft 1 v. 7.2.2024

Zusätzlich zum Status als "Krankenanstalt" ist für die Anwendbarkeit des UbG erforderlich, dass es sich um eine Krankenanstalt für Psychiatrie oder um eine psychiatrische Abteilung einer anderen Krankenanstalt handelt. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit hingegen nicht in der medizinisch-psychiatrischen Versorgung, sondern in der Pflege und Betreuung, dann handelt es sich nicht um eine Krankenanstalt, sondern um ein Pflegeheim, auch wenn sich die Pflege auf psychisch Kranke bezieht und daher möglicherweise auch psychiatrisch qualifiziertes Personal beschäftigt ist [hier: Patientengruppe 90 % psychiatrische Erkrankungen, aber auch organische Störungen, durchgehende Pflege, allerdings lediglich etwa 20 % der Pflegekräfte im psychiatrischen Bereich ausgebildet und zwei Fachärzte, die weder abends noch am Wochenende anwesend sind]. Wird eine Einrichtung an einem eigenen, unabhängigen Standort als Pflegeheim geführt und aus diesem Grund auch in der vom BMSGPK veröffentlichten Liste der Krankenanstalten in Österreich nicht angeführt, ist das UbG auf eine solche Einrichtung das UbG nicht anzuwenden.

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