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Senkung des Suizidrisikos durch Gabe von Benzodiazepinen - Anforderungen an Wahrscheinlichkeitsnachweis; keine automatische Sorgfaltspflichtverletzung durch mangelhafte Dokumentation

LeitsatzkarteiJudikaturIngrid JezRdM-LS 2024/19RdM-LS 2024, 38 - 39 Heft 1 v. 7.2.2024

1. Den Beweis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts beim Verstorbenen durch einen ärztlichen Fehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, kann nicht erbracht werden, wenn eine konkrete Risikoerhöhung durch eine unterlassene Verabreichung von Benzodiazepinen nicht feststeht. Dass im Allgemeinen die Gabe von Benzodiazepinen einer Selbstmordgefahr bei schweren Depressionen entgegenwirkt, ist unerheblich und zeigt keine konkrete Gefahrerhöhung, wenn nach den getroffenen Feststellungen zwar die Ärzte dem Patienten Benzodiazepine als Fixmedikation zur Sedierung und Beruhigung verordnen hätten müssen und nicht "nur" als Bedarfsmedikation ("zweite Wahl"), jedoch nicht festgestellt werden konnte, ob die dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende rechtzeitige durchgehende Verabreichung von Benzodiazepinen das Suizidrisiko des Patienten konkret gesenkt, erheblich gesenkt oder einen Selbstmord [hier: verübter Suizid außerhalb des Krankenhausgeländes während wegen Depressionen und verschiedener Schmerzzustände erfolgter stationärer Aufnahme] verhindert hätte. Lagen im konkreten Zeitraum beim Patienten keine Umstände vor, die für die Behandler auf eine erkennbare ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung hingedeutet hätten, kommt es zu keiner Amtshaftung.

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