Eine Erledigung, die weder als Bescheid bezeichnet, noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist, in der lediglich die Übermittlung eines Informationsblattes zu COVID-19 mitgeteilt wird und die Höflichkeitsfloskeln in der Anrede enthält, ist kein Bescheid. Dass aufgrund einer näher genannten V [hier: COVID-19-EinreiseV] eine "Heimquarantäne aufgetragen" werde, könnte für sich betrachtet zwar als normative Anordnung gedeutet werden. Allerdings ist der bei einer bescheidmäßigen Absonderung im Hinblick auf den Vergütungsanspruch wesentliche Absonderungszeitraum mangels Bestimmung seines Beginns nicht festgelegt.

