Der Antrag [hier: eines Beamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund] an die Dienstbehörde, welche Rechte ihm bei Infektion eines Arbeitskollegen mit SARS-CoV-2 zukommen, diente inhaltlich der Feststellung, welche Rechtslage für diesen Sachverhalt gilt. Zusätzlich gab es keine im Allgemeinen anzuwendende Rechtslage in einem Ansteckungsfall eines Arbeitskollegen, weil die Rechtslage laufend der Entwicklung der Pandemie angepasst wurde. Aufgrund der laufenden Änderung der Rechtslage wird auch keine Rechtsgefährdung für die Zukunft aufgezeigt. Der Antrag ist daher mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.

