Gesundheits- und Pflegedienstleistungen waren vom Betretungsverbot des Kundenbereichs von Betriebsstätten gem § 1 COVID-19-MV-96 grds ausgenommen. Eine Beeinträchtigung des Ordinationsbetriebs kann daher nicht auf das mit dieser V angeordnete Betretungsverbot zurückgeführt werden.