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Keine Amtshaftung für behördliches Vorgehen in Ischgl im März 2020

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia SteinböckRdM-LS 2024/15RdM-LS 2024, 37 - 38 Heft 1 v. 7.2.2024

1. Die behördlichen Handlungspflichten gem §§ 6 ff EpiG bezwecken den Schutz der Allgemeinheit. Der Einzelne ist von den Wirkungen und damit dem Schutz solcher Maßnahmen nur indirekt in Form einer Reflexwirkung betroffen.

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