Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum [hier: Patient mit paranoider Schizophrenie, Tierquälerei, Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung] ist bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, wenn eine Tatsachenrüge mit der Beteuerung der Glaubwürdigkeit der vom ErstG verworfenen Einlassung des Betroffenen keine erheblichen Bedenken des OGH gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen weckt und ein mit der Beschwerde vorgelegtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten dem Neuerungsverbot entgegensteht.