Umsätze von Krankenanstalten sind gem § 6 Abs 1 Z 18 UStG 1994 steuerfrei, soweit sie von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden und es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Krankenbehandlung im Zusammenhang stehen. Kranken- und Kuranstalten, die steuerbefreit sind, haben gem § 2 Abs 1 Satz 1 GSBG einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der iZm den befreiten Umsätzen stehenden nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10 % der Entgelte für diese nach § 6 Abs 1 Z 18 oder Z 25 UStG 1994 befreiten Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen.