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Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit als Voraussetzung für gemeinsame Obsorge

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2024/11RdM-LS 2024, 36 Heft 1 v. 7.2.2024

Nach stRsp setzt eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam iS des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist zu beurteilen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann. Ob das zutrifft, hängt in hohem Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Informationsaustausch der Elternteile dient dazu, Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen.

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