Die von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin [hier: Mutter des Betroffenen] versagte Zustimmung zu der vom Betroffenen zunächst gewünschten, in der Folge jedenfalls nicht abgelehnten COVID-19-Impfung ist zu ersetzen, wenn anhand eines Sachverständigengutachtens festgestellt wurde, dass die damit verbundenen Vorteile für den konkret Betroffenen die zu erwartenden körperlichen und psychischen Belastungen und Risiken deutlich überwiegen.
9 Ob 34/23z