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Kein Kostenersatz für die erste Kopie der Daten aus einer Patientenakte selbst für datenschutzfremde Zwecke

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2024/9RdM-LS 2024, 35 - 36 Heft 1 v. 7.2.2024

1. Die Verpflichtung des Verantwortlichen gem Art 12 Abs 5 sowie Art 15 Abs 1 und 3 DSGVO, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, gilt auch dann, wenn der betreffende Antrag mit anderen als den in Satz 1 des 63. ErwGr genannten Zwecken begründet wird.

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