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Keine "Bagatellgrenze" bei immateriellem Schadenersatz

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2024/8RdM-LS 2024, 34 - 35 Heft 1 v. 7.2.2024

1. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch gem Art 82 Abs 1 DSGVO zu begründen.

2. Art 82 Abs 1 DSGVO steht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die den Ersatz des immateriellen Schadens davon abhängig macht, dass der Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat.

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