1. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO reicht nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch gem Art 82 Abs 1 DSGVO zu begründen.
2. Art 82 Abs 1 DSGVO steht einer nationalen Regelung oder Praxis entgegen, die den Ersatz des immateriellen Schadens davon abhängig macht, dass der Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat.