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Zum Disziplinartatbestand der Ansehensbeeinträchtigung im ZÄKG

LeitsatzkarteiJudikaturVerena Christine BlumRdM-LS 2024/7RdM-LS 2024, 34 Heft 1 v. 7.2.2024

Gem § 55 Abs 1 Z 1 ZÄKG machen sich Kammermitglieder eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im In- oder Ausland das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft durch ihr Verhalten dieser, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Bestimmung, die vor der Herauslösung des zahnärztlichen Berufs aus dem ÄrzteG auch für die Berufsgruppe der Zahnärzte geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen des ÄrzteG (§§ 135 bis 194) vollinhaltlich übernehmen [vgl ErläutRV 1091 BlgNR 22. GP 8]. Die in § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG normierten allgemeinen Standespflichten umfassen sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufs als auch außerberufliches Verhalten. Der Arzt hat in seinem gesamten Verhalten auf die Wahrung des Standesansehens zu achten. § 55 Abs 1 Z 1 ZÄKG ist daher so zu verstehen, dass ein Verhalten, das weder gegenüber Patienten noch Kollegen gesetzt wird, aber das Ansehen der in Österreich tätigen Zahnärzteschaft beeinträchtigt, ein gegenüber dieser gesetztes Verhalten ist [hier: Äußerung eines Zahnarztes gegenüber Polizeibeamten, wonach es sich um eine "Plandemie" handle, er keinen Mund-Nasen-Schutz brauche, weil es diese Krankheit nicht gebe, und er Kontakt zur Staatsanwaltschaft habe und die Beamten anzeigen werde, wenn er angezeigt werde].

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