1. Die zu § 44a Z 1 VStG ergangene Judikatur zum Erfordernis der Bestimmtheit des Strafausspruchs gilt auch in vergleichbaren Disziplinarverfahren. Für die Beurteilung der disziplinären Relevanz getätigter Äußerungen ist grds die sinngemäße Wiedergabe der inkriminierten Äußerungen ausreichend. Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Schuldsprüchen vor, wenn die vorgeworfenen Facebook-Beiträge [hier: betr die Coronapandemie, wonach ua die Angst vor einer "2. Welle" künstlich aufrechterhalten werde, um den von Bill Gates entwickelten "mRNA-Impfstoff", der das menschliche Erbgut verändere, nach Verkürzung der Zulassungsprüfung 7 Mrd Menschen zu verabreichen] nicht wortwörtlich wiedergegeben werden.