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Zur Haftung nach Risikoeintritt bei einer teils indizierten und teils ästhetischen Brustoperation

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2024/5RdM-LS 2024, 33 - 34 Heft 1 v. 7.2.2024

1. Was im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Nicht entscheidend ist eine ex-post-Betrachtung, sondern das Sachverhaltsbild, welches die Patientin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung hatte [hier: die Revisionsoperation nicht ohne weitere Kosten im Krankenhaus des bekl Trägers durchführen zu lassen]. Hat der Operateur der Patientin ein solches kosmetisches Unerwünschtsein zuvor mitgeteilt und angeboten die Revisionsoperation gemeinsam mit der plastischen Chirurgin der Patientin durchzuführen, ist es nicht korrekturbedürftig, wenn das BerG einen von der Patientin aus dem unerwünschten kosmetischen Ergebnis allein abgeleiteten Vertrauensverlust für nicht gerechtfertigt hält.

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