§ 2 Abs 3a FamZeitbG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versorgung eines erkrankten Kindes während eines Krankenhausaufenthalts zwar typischerweise von der Krankenanstalt übernommen wird, der Zweck der Familienzeit aber dennoch erreicht werden kann, wenn die Eltern ihr Kind im Krankenhaus persönlich pflegen [hier: tägliche Pflege und Betreuung durch beide Elternteile im Ausmaß von mindestens durchschnittlich vier Stunden täglich während medizinisch indiziertem Spitalsaufenthalt des Kindes nach der Geburt zur operativen Versorgung einer Zungenfehlbildung].

