1. Die Höhe der Kostenerstattung nach § 131 Abs 1 ASVG richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Tarif und setzt deshalb notwendig voraus, dass die in Rede stehende ärztliche Leistung auch von Vertragspartnern des SozVTr im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erbracht und seitens des SozVTr honoriert werden hätte können. Handelt es sich demgegenüber um Leistungen, die nicht Gegenstand eines Vertragsverhältnisses sind und für die daher keine Vertragsärzte zur Verfügung stehen, kann § 131 Abs 1 ASVG nicht zur Anwendung gelangen. Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, sieht § 131b Abs 1 ASVG die Festsetzung der Höhe der Kostenzuschüsse durch die SozVTr in ihren Satzungen vor. Diese werden als Rechtsverordnungen im Rahmen der Selbstverwaltung erlassen.

