Die Ausführungen des VwGH in Ra 2020/11/0069 zur Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien gem § 5 Abs 3a Wr KAG sind im Wesentlichen auf Bedarfsprüfungsverfahren übertragbar, die ebenfalls Ausführungsbestimmungen zu § 3a Abs 3a KAKuG betreffen [hier § 7 Abs 4 Bgld KAG]. Es liegt somit Rsp des VwGH zur Frage vor, wie eine Bedarfsprüfung zu erfolgen hat, wenn der verfahrensgegenständliche Leistungsumfang in Verordnungen gem § 23 G-ZG (ÖSG, RSG) geregelt ist. Daher liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (mehr) vor.

