Weder das KAKuG noch das Wr KAG enthalten Anhaltspunkte darüber, wann Bedenken gegen einen Bewerber bestehen. Die LandesausführungsG einiger Bundesländer stellen auf Bestrafungen nach krankenanstalten- oder gesundheitsrechtlichen Vorschriften sowie wegen bestimmter Wirtschafts- und Finanzdelikte ab. Nach einigen Landesausführungsbestimmungen können Bedenken auch dann bestehen, wenn "sonstige Umstände" vorliegen, die die Eignung ausschließen oder wenn bei juristischen Personen nicht davon auszugehen ist, dass ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der KA gewährleistet wird.

