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Zur Amtshaftung des KJHT

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2023/136RdM-LS 2023, 290 Heft 6 v. 6.12.2023

Auch wenn Tätigkeiten des KJHT keine vorläufige Maßnahme nach § 211 ABGB zugrunde liegt, sind diese nicht schon deswegen der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Im Zweifel ist vielmehr von Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen.

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