Auch wenn Tätigkeiten des KJHT keine vorläufige Maßnahme nach § 211 ABGB zugrunde liegt, sind diese nicht schon deswegen der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Im Zweifel ist vielmehr von Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen.
Auch wenn Tätigkeiten des KJHT keine vorläufige Maßnahme nach § 211 ABGB zugrunde liegt, sind diese nicht schon deswegen der Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Im Zweifel ist vielmehr von Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen.
