Der für Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland relevante Arbeitstag ist nicht als bestimmter Kalendertag, sondern grds als ein 24-Stunden-Intervall ab Arbeitsantritt zu verstehen. Der Antritt einer 24-Stunden-Arbeitsschicht inkl Bereitschaftsdienst am Tätigkeitsort mit nachfolgendem unmittelbaren Rückpendeln an den Wohnsitz ist insofern nicht geeignet, das enge Band einer täglichen Arbeitsrückkehr zu durchbrechen. Selbst geringfügige zeitliche Überschreitungen dieses 24-Stunden-Intervalls sind dabei unschädlich.

