Aus der in § 9 Abs 1 BAG normierten Ausbildungspflicht des Lehrberechtigten und vor dem Hintergrund des besonderen Ausbildungscharakters eines Lehrverhältnisses leitet sich die Unzulässigkeit einer Ausbildungskostenrückersatzklausel im Lehrverhältnis nach dem BAG ab.

