Für ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB genügt eine Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Auch kann diese in vorwerfbarer Untätigkeit liegen. Dem Geschädigten muss sein Verhalten, auch entsprechend seinem Wissensstand, subjektiv vorwerfbar und für die Entwicklung des Schadens kausal sein.

