Akteneinsicht ist einem Dritten nur im unbedingt nötigen Ausmaß, also nur in bestimmte Aktenteile, zu gewähren [hier: dem bekl Arzt nur hins der für seinen Arzthaftungsprozess verwertbaren Aktenteile des Parallelakts des Kl].
9 Ob 14/23h
Abstract aus RdM-LS bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

