vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Reaktionspflicht auf ein Auskunftsbegehren trotz fehlender Eigenschaft als Verantwortlicher

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2023/112RdM-LS 2023, 193 Heft 5 v. 4.10.2023

Nach der DSGVO ist zwischen dem "Auskunftsverpflichteten" - das ist diejenige Stelle, an die das Begehren auf Auskunft gerichtet ist - und dem eigentlichen Verantwortlichen gem Art 4 Z 7 DSGVO - also jene Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet - zu unterscheiden. Folgerichtig muss auch zwischen der (unerlässlichen) Reaktionspflicht und der Verpflichtung zur inhaltlichen Beauskunftung unterschieden werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!