Nach der DSGVO ist zwischen dem "Auskunftsverpflichteten" - das ist diejenige Stelle, an die das Begehren auf Auskunft gerichtet ist - und dem eigentlichen Verantwortlichen gem Art 4 Z 7 DSGVO - also jene Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet - zu unterscheiden. Folgerichtig muss auch zwischen der (unerlässlichen) Reaktionspflicht und der Verpflichtung zur inhaltlichen Beauskunftung unterschieden werden.

