1. Das Rechtsverhältnis zwischen Patient und Arzt beruht regelmäßig auf einem privatrechtlichen Behandlungsvertrag. Vertragsparteien sind üblicherweise Patient und Arzt. Im Fall einer Überweisung an einen weiteren Arzt kommt zwischen diesem und dem Patienten ein separater Behandlungsvertrag zustande. Gegenstand des Behandlungsvertrags ist die medizinische Behandlung, die therapeutische, diagnostische, prophylaktische und schmerzlindernde Maßnahmen umfasst.

