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Ablehnungsrecht von RA bei Bestellung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2023/114RdM-LS 2023, 195 Heft 5 v. 4.10.2023

Ist eine RA nicht in die von der RAK zu führende Liste als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignete RA eingetragen, kommt dieser auch bei Bestellung als einstweilige Erwachsenenvertreterin ein Ablehnungsrecht zu, wenn als weitere Voraussetzung die Besorgung der ihr übertragenen Angelegenheiten nicht überwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Sind bei konkret absehbaren dringenden Angelegenheiten Pflegevereinbarungen zu treffen und Pflegegeld zu beantragen, ein Mietvertrag zu kündigen und das Einkommen zu verwalten, sind dies keine Angelegenheiten, die nur von iSd § 274 Abs 5 ABGB juristisch kenntnisreichen Personen besorgt werden könnten.

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