Bietet ein Bf an, gegen Zahlung eines Geldbetrags von der Beschwerdeerhebung [hier: wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Einsatz von Google-Fonts und unvollständiger Auskunft gem Art 15 DSGVO] abzusehen, kann von keinem tatsächlichen Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen werden. Eine allfällige Beschwerdeerhebung ist diesfalls als unredlich und die Inanspruchnahme der Tätigkeit der DSB durch den Bf als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Die Beschwerde ist daher wegen offensichtlicher Unbegründetheit gem Art 57 Abs 4 DSGVO abzulehnen.

