1. Dem Verordnungsgeber ist im Hinblick auf die Entscheidung, ob bzw in welcher Ausgestaltung eine Verkehrsbeschränkung gem § 25 EpiG erforderlich ist, ein Einschätzungs- und Prognosespielraum übertragen. Er hat zu beurteilen, ob und inwieweit er zur Verhinderung der Einschleppung einer anzeigepflichtigen Krankheit die Verkehrsbeschränkung für erforderlich hält, und dabei eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Personen vorzunehmen. Der Verordnungsgeber hat also in Ansehung des Standes und der Ausbreitung der Krankheit sowie der in Geltung stehenden übrigen Maßnahmen notwendig prognosehaft zu beurteilen, ob und inwieweit die Beschränkung des Verkehrs gegenüber dem Ausland geeignet, erforderlich und insgesamt angemessen ist. § 25 EpiG ist damit hinreichend determiniert.

