1. Die selbstüberwachte Heimquarantäne unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von Absonderungen nach § 7 Abs 1a EpiG: Anders als die bescheidmäßig verfügte und unausweichliche Absonderung handelt es sich bei der selbstüberwachten und im Hinblick auf die Einreise gestaltbaren Heimquarantäneregelung bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung nicht um einen Freiheitsentzug, sondern (bloß) um einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freizügigkeit.

